Aus „Privat vor Staat“ folgt „Staat nach Privat“ – § 121 HGO stärken

Aus „Privat vor Staat“ folgt „Staat nach Privat“ – § 121 HGO stärken

Die Jungen Liberalen Hessen (JuLis) erkennen an, das die Kernkraft als Brückentechnologie durch den Energiekompromiss auf Bundesebene ein Auslaufmodell ist. Die Ergebnisse des hessischen Energiegipfels zeigen, dass sich die FDP ihrer Verantwortung nach sauberer, bezahlbarer und ständig verfügbarer Energie bewusst ist. Zur Verantwortung gehört aber auch, die auf den Weg gebrachte Energiewende sinnvoll auszugestalten.
Das in § 121 HGO festgeschriebene wirtschaftliche Betätigungsverbot von Kommunen spiegelt das liberale Credo „Privat vor Staat“ wider. Aus diesem folgt jedoch auch, dass „Staat nach Privat“ immer dann gilt, wenn es keine private Initiative gibt. Die JuLis unterstützen daher eine, von § 121 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 HGO abweichende Regelung, nach der sich Gemeinden ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie wirtschaftlich betätigen dürfen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen interkommunaler Zusammenarbeit und unter Beteiligung privater Dritter erfolgt. Dabei muss die wirtschaftliche Beteiligung der Einwohner ermöglicht werden. Ist trotz einer Markterkundung die geforderte Beteiligung privater Dritter und Einwohner nicht zu erreichen, kann die Gemeinde ihren Anteil an der neuen Gesellschaft entsprechend steigern. Die Ergebnisse der Markterkundung sind der Aufsicht vorzulegen. Bereits jetzt ist es kommunalen Betrieben wie Stadtwerken möglich, sich an Energieprojekten zu beteiligen. In Gemeinden, die Aufgabenbereiche in Stadtwerke ausgegliedert haben, sollen sich lediglich diese als halbstaatliches Unternehmen fungierende Gesellschaften an Energieprojekten beteiligen dürfen. Die wirtschaftliche Betätigung nach dieser Vorschrift ist in besonderer Weise dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu unterwerfen. Die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser Betätigung sind einmal jährlich der Gemeindevertretung vorzulegen.
Mit dieser Öffnung des § 121 HGO wird den Kommunen nicht nur die Möglichkeit gegeben, unter Beteiligung ihrer Bürger, einen wertvollen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Vielmehr wird die Grundaussage „Privat vor Staat“ dadurch gestärkt, dass klare Regelungen zum Wiederausscheiden des kommunalen Engagements getroffen werden.

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