01.01.2000

Mehr Transparenz beim Erziehungsbeauftragten

Mehr Transparenz beim Erziehungsbeauftragten

Die sehr allgemein gehaltene Definition des Erziehungsbeauftragten im Jugendschutzgesetz (§ 1, Abs. 1,4 JuSchG) muss spezifiziert werden. Ebenso ist eine von den Jugendämtern eine genaue Richtlinie zur Auslegung von § 5,1 JuSchG zu erarbeiten.
Die Ernennung eines Erziehungsbeauftragten darf nicht durch ein von einem Diskobetreiber ins Netz gestelltes Schriftstück erfolgen, sondern muss durch ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu erarbeitendes Formblatt, das die Eltern über diese Änderung im Jugendschutz hinlänglich aufklärt, durchgeführt werden.
In Diskotheken, in denen Jugendlich auch bis nach 24 Uhr (bei entsprechend ausgefülltem Formblatt) bleiben dürfen, müssen scharfe Kontrollen durch das zuständige Ordnungsamt erfolgen.

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