Satzung

Satzung 27.03.2023

Inhaltsverzeichnis

Satzung der Jungen Liberalen Hessen
I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
II. Organe des Landesverbandes
III. Landesarbeitskreise
IV. Finanzen

Beitragsordnung

Geschäftsordnung des Landeskongresses
I. Durchführung des Landeskongresses
II. Tagungspräsidium
III. Zählkommission
IV. Reden und Debatten
V. Beratung von Sachanträgen
VI. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
VII. Abstimmungen
VIII. Wahlen
IX. Protokoll

Schiedsgerichtsordnung

I. Gerichtsorganisation
II.Verfahren
III. Schlussvorschriften

Versionshistorie

Satzung der Jungen Liberalen Hessen

I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung

§ 1. Name

Der Landesverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§ 2. Zweck

(1) Die Jungen Liberalen Hessen sind die Jugendorganisation des Landesverbandes Hessen der Freien Demokratischen Partei (FDP).

(2) Insbesondere bezweckt der Landesverband

1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,

2. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.

(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Kreisverband binnen sechs Wochen, dieses Recht kann auf den Kreisvorstand übertragen werden. Nach dieser Frist können Interessenten vom Landesvorstand aufgenommen werden.

(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Interessent den für die Kommunalwahl maßgeblichen Wohnsitz hat.

(3) Der jeweils zuständige Kreisverband hat ein Einspruchsrecht.

(4) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Ein Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.

(5) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.

(6) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs. 2 zuständigen Kreisverband wechseln, so ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.

(7) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.

(8) Der Kreisverband bzw. der Landesverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband bzw. dem Kreisverband mitzuteilen.

§ 4a. Ehrenmitgliedschaft

(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die Rechte der Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.

(3) Ehrenmitglieder haben beim Landeskongress Rede- und Antragsrecht. Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

§ 5. Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu  beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.

(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum Landesvorstand nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen. Solange ein Mitglied der Jungen Liberalen Hessen aufgrund seines Alters nicht Mitglied der FDP sein kann, erwachsen diesem hieraus keine Nachteile.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der Landesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod

.(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zulässig.

(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.

(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.

§ 7. Gliederung

(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen gliedert sich in Kreisverbände entsprechend den Landkreisen und kreisfreien Städten. Innerhalb der Kreisverbände können weitere Untergliederungen bestehen. Mehrere Kreisverbände können sich zu Bezirksverbänden entsprechend den Bezirksverbänden der FDP zusammenschließen.

(2) Mehrere Kreisverbände innerhalb eines Bezirksverbands können sich zu einem Regionalverband zusammenschließen. Hierzu übertragen die Kreisverbände ihre Kompetenzen auf einen Regionalverband. Notwendig ist hierzu die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit in allen beteiligten Kreismitgliederversammlungen. Dieser Tagungsordnungspunkt muss mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung der Beschlüsse bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.

(3) Die Regionalverbände werden bei Delegiertenberechnungen, Kreisvorsitzendenkonferenzen, etc. als ein Kreisverband gewertet.

(4) Regionalverbände trennen sich wieder in einzelne Kreisverbände auf, sobald die Regionalmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Dieser Tagesordnungspunkt muss ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung des Beschlusses bedarf der Zustimmung der Landesvorstandes.

(5) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren Regelungen dieser Landessatzung nicht widersprechen.

(6) Die Regional-, Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der Kreismitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes. Er ist verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.

(7) Abs. 6 gilt entsprechend für die Bezirksverbände.

(8) Abs. 6 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt der Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes.

 

II. Organe des Landesverbandes

 

 

§ 8. Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach:

1. der Landeskongress und der Mitgliederentscheid
2. die Kreisvorsitzendenkonferenz,
3. der Landesvorstand.

 

§ 9. Der Landeskongress

(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
1a. Wahl der Ombudspersonen
2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
3. Wahl des Landesschiedsgerichts,
4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen,
5. Wahl der Mandatsprüfungskommission,
6. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
7. Änderung der Satzung,
8. Wahl eines Datenschutzbeauftragten,
9. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
10. Verabschiedung und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
11. Auflösung des Landesverbandes,
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
13. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

(1a) Der Ablauf des Landeskongresses richtet sich nach der Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Hessen.

(2) Der Landeskongress setzt sich aus 100 Delegierten zusammen, die von den einzelnen Kreisverbänden gewählt werden. Jedem Kreisverband steht ein Grundmandat zu. Die restlichen Mandate werden den Kreisverbänden im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zugeteilt. Die Berechnung erfolgt sechs Wochen vor dem Landeskongress nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.

(3) Die Kreisverbände wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten für ein Jahr; das Wahlergebnis ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Wahl zum Zeitpunkt des Landeskongresses mehr als 15 Monate zurück, so haben die Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der Landesvorstand verpflichtet, eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Wechselt ein Delegierter den Kreisverband, so fällt das Mandat an den Kreisverband zurück, den er verlassen hat.

(4) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landeskongress nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Vertreter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind solche Ersatzdelegierten nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Delegierte und Ersatzdelegierte können maximal zwei Stimmen wahrnehmen.

(5) Der Landeskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus tagt er auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem Viertel der Delegierten, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden.

(6) Der Landeskongress wird mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Delegierten und Ersatzdelegierten einberufen; er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmen ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Dabei bleiben die Stimmen der Kreisverbände unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur Beitragsabführung gemäß § 15 Abs.3 nicht nachkommen oder ihre Delegierten nicht ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs.3 gewählt haben. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.

(7) Anträge müssen mindestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses beim Landesverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen, der Landesvorstand, die Landesarbeitskreise und die Untergliederungen.

(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Kongress beim Landesverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor dem Kongress an alle Delegierten verschickt werden.

(9) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen; Nichtmitgliedern kann das Wort erteilt werden.

(10) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können auch ohne eine solche Ankündigung stattfinden.

(11) Satzungsänderungen und die Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner Landesvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten.

(12) Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Andere Wahlen, Ernennungen und Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens zehn Delegierte widersprechen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9a. Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden

(2) Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.

(3) Aufgaben nach § 9 (1) nimmt der digitale Landeskongress nicht wahr, solange keine wesentlichen Gründe dafür sprechen. In diesem Fall gelten die  Einladungsfristen des ordentlichen Landeskongresses.

(4) Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses erforderliche technische und sonstige Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

 

§ 10. Der Mitgliederentscheid
(1) Der Mitgliederentscheid kann als Entscheidungsweg zwischen den Landeskongressen zur grundsätzlichen Positionierung des Landesverbandes angerufen werden. Er ist dem Landeskongress gleichgestellt das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

(2) Der Mitgliederentscheid ist ausschließlich zur grundsätzlichen inhaltlichen Positionierung des Landesverbandes sowie zur Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP möglich.

(3) Der Mitgliederentscheid kann auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden unter Vorschlag eines konkreten Beschlussvorschlags durch geheime Briefabstimmungen, durch eine dezentrale Präsenzwahl, durch eine online-basierte Abstimmung oder durch eine Kombination dieser drei Verfahren durchgeführt werden. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichstehen. Der Landesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens, dabei ist darauf zu achten, dass möglichst vielen Mitgliedern die Beteiligung ermöglicht wird.

(4) Binnen einer Woche ist der Beschlussvorschlag den Delegierten zum Landeskongress zur Kenntnis zu geben. Binnen weiterer drei Wochen kann jede zum Mitgliederentscheid antragsberechtigte Gruppe einen weiteren Beschlussvorschlag einreichen. Anschließend sind alle Beschlussvorschläge den Mitglieder in Textform mit den Wahlunterlagen zuzuleiten. Die Frist zur Abgabe der Stimmen beträgt sechs Wochen ab dem Versand der Unterlagen und ist zu dokumentieren. Wenn ein Mitglied keine Emaiadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied ein schriftlicher Versand.

(5) Im Vorfeld des Mitgliederentscheids sind durch den Landesvorstand unter Einladung der Antragssteller der Anträge in allen Bezirken Informationsveranstaltungen durchzuführen.

(6) Der Beschluss des Mitgliederentscheids ist dann zu Stande gekommen und dem Beschluss eines Landeskongresses gleich gestellt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbands gültig abgestimmt haben und einer der Anträge mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhalten hat.

(7) Das weitere Verfahren kann der Landesvorstand festlegen. Er hat hierüber die Kreisvorsitzendenkonferenz umgehend zu informieren.

 

§ 11. Die Kreisvorsitzendenkonferenz

(1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Landeskongressen.

(2) Die Kreisvorsitzendenkonferenz besteht aus den Kreisvorsitzenden oder deren Vertretern.

(3) Die Kreisvorsitzendenkonferenz tagt auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von zwei Bezirksverbänden oder drei Kreisverbänden.

(4) Die Kreisvorsitzendenkonferenz wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Kreisvorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter anwesend ist.

 

§ 12. Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus 1. den stimmberechtigten Landesvorstandsmitgliedern, und zwar

a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche Programmatik, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit,
c) dem Landesschatzmeister,
d) sechs Beisitzern;

2. den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind

a) der Vorsitzende oder gewählte Vertreter jedes Bezirksverbandes,
b) die Leiter der Landesarbeitskreise,
c) die dem hessischen Landesverband angehörenden Bundesvorstandsmitglieder der Jungen Liberalen.
d) Ehrenvorsitzende.

(2) Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister und die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.

(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Landesvorstandes vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Landesschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten Landesvorstandsmitgliedern.

(4) Der gewählte Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus, entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes.

(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn in Textform eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

(6) Die Sitzungen des Landesvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann der Landesvorstand auch andere Personen zulassen oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.

(7) Zur Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende, jeder der stellvertretenden Vorsitzenden und der Landesschatzmeister ermächtigt. Durch Beschluss des Landesvorstandes können weitere Personen ermächtigt werden. § 15 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.

 

§ 12a. Die Ombudspersonen

(1) Es werden zwei Ombudspersonen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ombudspersonen dürfen kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.

(2) Die Ombudspersonen soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbands für Fälle von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern fungieren.

(3) Die Ombudspersonen prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Die Übersicht ist spätestens eine Woche vor dem Landeskongress allen Mitgliedern bekanntzumachen. Die Ombudspersonen haben Ihr Amt nach den Vorgaben des Code of Conduct pfichtgemäß auszufüllen. Die Ombudspersonen nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie können durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.

 

§ 12c. Ehrenvorsitz

(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.

 

 

III. Landesarbeitskreise

 

§ 13. Landesarbeitskreise

(1) Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Aufgaben die Bildung von Landesarbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.

(2) An die Landesarbeitskreise verwiesene Anträge werden beraten und  1. zur Beschlussfassung mit Beschlussempfehlung an den Landesvorstand verwiesen oder 2. beim darauffolgenden Landeskongress mit dem Landesarbeitskreis als Antragssteller eingebracht.

(2) Die Landesarbeitskreise wählen unmittelbar nach ihrer Bildung, sonst einmal jährlich einen Arbeitskreisleiter. Die Wahl findet auf Einladung des Landesvorstandes statt, bei jährlichen Wahlen kurzzeitig nach der Neuwahl des Landesvorstandes.

(3) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind bei Sitzungen der Landesarbeitskreise teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme- und redeberechtigt sind darüber hinaus alle Interessenten der Jungen Liberalen Hessen.

 

§ 13a. Kommunale Mandatsträgerkonferenz

(1) Mindestens drei Mal pro Jahr treten alle kommunalpolitischen Mandatsträger der Jungen Liberalen Hessen als Kommunale Mandatsträgerkonferenz zusammen.

(2)  Ziel der Konferenz ist es den Austausch zwischen den kommunalpolitisch aktiven Mitgliedern der Jungen Liberalen zu intensivieren und zu verbessern. Insbesondere der inhaltliche und Kompetenzaustausch wird fokussiert.

(3) Sie wählen einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus einem Vorsitz und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

IV. Finanzen

 

§ 14. Allgemeines

Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

 

§ 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht

(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden erhoben. Sie sind verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress festgelegten Betrag an den Landesverband abzuführen.

(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni und sind bis zum 31. August zu leisten.

(3) Die Stimmrechte der Kreisverbände zum Landeskongress können nur ausgeübt werden, wenn die Kreisverbände ihrer Beitragsabführungspflicht gegenüber dem Landesverband gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.

(4) Kommt ein Kreisverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister nicht nach, wird die Kassen und Beitragshoheit dieses Kreisverbandes bis zur Begleichung des Rückstandes vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der Landesschatzmeister mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern gemäß § 3 Beitragsordnung an. Zahlt ein Mitglied nicht, so entscheidet der Landesvorstand über den Ausschluss.

(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.

(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Landesverbandes obliegt gemeinsam dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.

(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

(8) Während des jährlichen Rechenschaftsberichts gibt der Schatzmeister Auskunft über den Stand der Geschäfte und wesentliche Vorkommnisse des Amtsjahres. Die Delegierten haben einen individuellen Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten. Dieser Umfasst insbesondere das Recht auf Einsicht der Schriften und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens können diese zu Beginn des Landeskongresses, vor dem mündlichen Rechenschaftsbericht über die finanzielle Lage der Jungen Liberalen Hessen, im Tagungsbüro unter Anwesenheit des Landesschatzmeisters eingesehen werden. Die Vertraulichkeit über die gewonnenen Informationen ist zu wahren.

 

 

V. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 16. Schiedsgericht

Das Schiedsgericht wird vom Landeskongress gewählt. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

 

§ 17. Amtsperiode der Bundesdelegierten

Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress beginnt am 1. Juli und endet in der Regel am 30. Juni jeden Jahres. Sollte eine fristgerechte Durchführung der Neuwahl aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich sein, verlängert sich die Amtszeit der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten auf unbestimmte Zeit, höchstens jedoch auf insgesamt zwei durchgeführte Bundeskongresse.

 

§ 18. Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Landeskongresses.

(2) Ein entsprechender Antrag muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs Wochen vor dem betreffenden Landeskongress zugegangen sein.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Karl-Hermann-Flach-Stiftung zur Förderung liberaler Jugendarbeit.

 

§ 19. Wahlen und Abstimmungen 

(1) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses geheime Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl, solange sie den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichsteht, zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.

(2) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses offene Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.

(3) Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien zur Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Wahlen und Abstimmungen. Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung digitaler Wahlen die erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.

(4) Die Ombudsperson prüft insbesondere in Wahlen und Abstimmungen nach Absatz 1 die Umsetzung der Verfahrensrichtlinien und die Konformität dieser mit den nötigen technischen Rahmenbedingungen.

 

§ 20. Ergänzende Regelungen

Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in dieser Reihenfolge: die Bundessatzung der Jungen Liberalen, die Satzung

von Landes- und Bundesverband der FDP.

 

§ 21. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.

 

Beitragsordnung

Beitragsordnung

 

 

§ 1. Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder ganzjährig – ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 1,50.

(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder beschließen.

 

§ 2. Buchführung

Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.

 

§ 3. Mahnung

Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.

 

§ 4. Abführungsbetrag

Der von den Kreisverbänden gemäß § 15 Abs.1 der Satzung der Jungen Liberalen Hessen pro Mitglied und Monat an den Landesverband abzuführende Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem vom Landesverband pro Mitglied und Monat an den Bundesverband abzuführenden Beitrag zzgl. 0,30 EUR pro Mitglied und Monat für Mitgliedsbeiträge ab dem 01.01.2002. Der Gesamtbetrag pro Mitglied und Monat ist auf volle EUR 0,05 aufzurunden.

 

§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand

(1) Der Mitgliedsbestand zum 30. Juni wird vom Landesverband festgestellt und den Kreisverbänden mitgeteilt.

(2) Einwendungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erheben. Nach dieser Frist eingehende Einwände können nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Beschluss des Landesvorstandes Berücksichtigung finden.

(3) Eine Änderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mitgliederbestands ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der betreffende Kreisverband nach dem Feststellungsdatum Delegiertenstimmen wahrnimmt oder wahrgenommen hat, die auf dem beanstandeten Mitgliederbestand basieren.

 

§ 5. Status der Beitragsordnung

Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der Jungen Liberalen Hessen.

 

§ 6. Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Beitragsordnung.

 

Geschäftsordnung des Landeskongresses

I. Durchführung des Landeskongresses

 

 

§ 1. Eröffnung

Der/die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

 

§ 2. Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses (§ 9 Abs.6 der Landessatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Landesvorsitzende/n festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung die Beschlussunfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Wird der Landeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Landeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt.

§ 3. Tagungspräsidium

(1) Das Tagungspräsidiurn wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern und einem/einer Protokollführer/in.

 

§ 3a. Zählkommission

(1) Die Zählkommission wird auf Vorschlag des Landesvorstands oder des Tagungspräsidiums gewählt.

(2) Die Zählkommission besteht aus einem/einer Leiter/Leiterin und mindestens fünf Beisitzern. Das passive Wahlrecht als Mitglied der Zählkommission ist an die Mitgliedschaft der Jungen Liberalen Hessen gebunden.

 

§ 4. Tagesordnung

(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge mit einfacher Mehrheit genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer 2/3-Mehrheit.

 

§ 5. Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträgen nach Genehmigung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Anträge“ beschlossen.

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens fünf Delegierten oder durch einen Kreisverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer 2/3-Mehrheit.

 

§ 5a. 

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet werden.

(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.

 

§ 6. Unterbrechung des Kongresses

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.

 

§ 7. Beendigung, Vertagung

(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer 2/3-Mehrheit.

(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.

 

 

II. Tagungspräsidium

 

§ 8. Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt

unparteiisch aus.

(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.

(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

 

§ 9. Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

 

§ 10. Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch eine/einen Delegierte/n Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11. Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem

oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet

ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.

III. Zählkommission

§ 11 a. Rechte und Pflichten

(1) Die Zählkommission sammelt bei geheimen Wahlen und Abstimmungen die

Stimmzettel in Urnen ein und zählt das Ergebnis aus.

(2) Der/die Leiter/Leiterin der Zählkommission bewahrt die Stimmzettel nach jeder

Wahl oder Abstimmung in einem Umschlag auf und gibt sie nach Ende des

Kongresses dem / der Landesvorsitzenden.

(3) Das Ergebnis wird vom Leiter/der Leiterin der Zählkommission in schriftlicher

Form dem Präsidium vorgelegt.

(4) Darüber hinausgehend wird von der gesamten Zählkommission Stillschweigen

über den Inhalt der einzelnen Stimmzettel gewahrt.

§ 11 b. Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern

abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten

gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem

oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit

übernimmt das Tagungspräsidium die Aufgaben der Zählkommission.

IV. Reden und Debatten

§ 12. Rederecht. Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens

zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

§ 13. Redeliste. (1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der

Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der

stimmberechtigten Delegierten vorrangig zu behandeln.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur

Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums

unterbrochen werden:

1. zur sofortigen Berichtigung,

2. bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in,

3. bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in.

§ 14. Redezeit. (1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses

begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redner.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für:

1. eine/n Antragsteller/in,

2. eine/n Berichterstatter/in.

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine

Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die

Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

V. Beratung von Sachanträgen

§ 15. Begriffsbestimmung. Zu den Sachanträgen gehören:

1. Anträge gemäß § 9 Abs.8 Landessatzung (Satzungsänderungsanträge),

2. Anträge gemäß § 9 Abs.7 Landessatzung (fristgemäß eingereichte

Anträge),

3. Dringlichkeitsanträge

4. Anträge auf Auflösung gemäß § 18 Landessatzung,

5. Alternativanträge zu Anträgen nach Nr.1 bis 4,

6. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung

des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten

und Sätzen in Anträgen nach Nr.1 bis 6.

§ 16. Grundsätze der Antragsberatung. (1) Anträge nach § 15 Nr.1 bis 4 werden

grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer

Lesung zusammengefasst werden.

(2) Anträge aus der Diskussion nach Nr.1 bis 5 können nur behandelt werden, wenn

der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 17. Erste Lesung. (1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer

Thematik, können sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen werden. Ein

Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,

den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten

Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die

erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung

beendet.

§ 18. Zweite Lesung. (1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatung stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage zur

Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die

weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Debatte

auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs.2, so ist eine

gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss abschnittsweise

abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs.2 mehr vor und sind alle erforderlichen

Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 19. Dritte Lesung. (1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt.

Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die

Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu

beschließen.

VI. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 20. Begriffsbestimmung. (1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des

Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

1. der Antrag auf Vertagung,

2. der Antrag auf Unterbrechung,

3. der Antrag auf Schluss der Redeliste,

4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,

6. der Antrag auf Nichtbefassung,

7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten

Tagesordnungspunkt,

8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,

9. der Antrag auf Verweisung,

10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,

11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,

12. der Antrag auf geheime Abstimmung,

13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,

14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,

15. der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung,

16. der Antrag auf Personalbefragung,

17. der Antrag auf Rauchverbot.

§ 21. Verfahren. (1) Änderungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur

mit dem Ablauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Melden mit beiden

Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen

werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist

der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede

abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.8,

10 bis 16 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser

Geschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs.2 Nr.10 und

11 bedarf einer 2/3-Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.3 bis 5 und 7 dürfen von

einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

§ 22. Geschäftsordnungsdebatte. In besonderen Fällen kann das

Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 23. Abweichungen von der Geschäftsordnung. Abweichungen von den

Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit

beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs.3 Satz 1 in

jedem Fall abgestimmt werden.

VII. Abstimmungen

§ 24. Mehrheiten. (1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die

Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht

entgegenstehen.

(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen

überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der

Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für

einen anderen Kandidaten. Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige

Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(3) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein-

Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

berücksichtigt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der

Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.

(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte

der abgegebenen gültigen Stimmen ist. Stimmenthaltungen werden hierbei

mitgezählt.

§ 25. Verfahren. Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn Delegierte

widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei

Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 26. Zweifel am Ergebnis der Abstimmung. (1) Wird das Abstimmungsergebnis

einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das

Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen.

Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus

zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung

oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung

anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrags

entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht

möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 27. Anfechtung einer Abstimmung. (1) Eine Abstimmung kann von mindestens

fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der

Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue

Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

VIII. Wahlen

§ 28. Vorschläge und Vorstellung. (1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines

Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur

bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress

vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor,

wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 29.Personalbefragung. Auf Antrag von mindestens zehn Delegierten findet eine

Personalbefragung statt. Bei einer Personalbefragung kann der Landeskongress den

Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

§ 30. Verfahren. (1) Für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die

Anfechtung gelten die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. Als

Stimmenthaltung gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung

gekennzeichnete Stimmzettel.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche

absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die

Vorschlagsliste neu eröffnet.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche

absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen,

so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden

Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu

gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche

absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten

Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als

50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei

Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei

Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei

Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so

findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere

Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält.

Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als

50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird

die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit

entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs.3 und 4 werden ungültige Stimmen

nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltungen gelten leere, unveränderte oder als

Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.

(7) Abweichend von den generellen Reglungen zur Durchführung geheimer Wahlen

(aus den Geschäftsordnungen der FDP) ist es möglich im Vorfeld des

Landeskongresses eine separate Reglung zur Durchführung geheimer Wahlen

vorzunehmen.
VIII a [Wahl des Leitantrags] 

§30 a

Der Landeskongress entscheidet darüber, ob es beim folgenden Landeskongress einen Leitantrag des Landesvorstandes geben soll. Dafür schlägt der Landesvorstand dem Landeskongress drei Themen sowie die Option, keinen Leitantrag zu wählen, vor. Zunächst wählt der Landeskongress offen das Thema eines möglichen Leitantrags. Dabei ist das Thema, das die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhält, gewählt. Anschließend stimmt der Landeskongress ab, ob es einen Leitantrag mit dem gewählten Thema oder keinen Leitantrag beim kommenden Landeskongress geben soll.

IX. Protokoll

§ 31. Inhalt. (1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen

wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muß enthalten:

1. die genehmigte Tagesordnung,

2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge

und deren Abstimmungsergebnisse,3. die Ergebnisse der Wahlen,

4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,

5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.

§ 32. Ausfertigung und Genehmigung. (1) Die schriftliche Ausfertigung des

Protokolls wird vom Landesvorstand unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des

Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand sowie der Ombudsperson zu

genehmigen und den Kreisverbänden zur Kenntnis zu bringen.

Schiedsgerichtsordnung

I. Gerichtsorganisation

§ 1. [Zusammensetzung und Besetzung] (1) Das Schiedsgericht der Jungen

Liberalen Hessen besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden

Mitgliedern.

(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.

§ 2. [Wahl und Wählbarkeit] (1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts, die

Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Landeskongress in je einem

Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Mitglied des

Landesschiedsgerichts kann nicht sein, wer gewähltes Mitglied des erweiterten

Landesvorstandes, eines Bezirksvorstands, Kreisvorsitzende/r oder

Rechnungsprüfer/in des Landesverbands ist. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen

außerdem nicht lohnabhängige Beschäftigte des Landesverbands oder einer seiner

Untergliederungen sein.

(3) Die/der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die erste juristische Staatsprüfung

bestanden haben; der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 3. [Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht] (1) Die Mitglieder des

Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sie sich zur vertraulichen Behandlung

aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.

§ 4. [Vertretung bei Verhinderung oder Ausscheiden] (1) Der Vorsitzende des

Landesschiedsgerichts wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beisitzer

vertreten, der mit bestandener erster juristischer Staatsprüfung dem Schiedsgericht

am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das

Lebensalter.

(2) Die Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch die stellvertretenden Mitglieder

in der Reihenfolge entsprechend Abs.1 vertreten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein

Beisitzender den Vorsitzenden vertritt.

(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so richtet sich die Vertretung

nach den Abs.1 und 2 bis zur Nachwahl eines Nachfolgers.

(4) Im Falle einer Befangenheit ist nach den Grundsätzen der Absätze 1-3 zu

verfahren.

§ 5. [Kosten- und Auslagenersatz] Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts

erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Notwendige Auslagen sowie die

Reisekosten werden ihnen auf Antrag vom Landesverband erstattet.

§ 6. [Geschäftsstelle und Aktenführung] (1) Die Geschäftsstelle des

Landesschiedsgerichts befindet sich in der Geschäftsstelle der Jungen Liberalen

Hessen.

(2) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat eine geeignete Regelung für die

Protokollführung zu treffen.

(3) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in

der Geschäftsstelle für mindestens fünf Jahre, die Entscheidungen für mindestens

zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind vertraulich zu behandeln. Über

Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.

II. Verfahren

§ 7. [Zuständigkeit] (1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen

über

1. den Ausschluss eines Mitglieds des Landesverbandes und dagegen gerichtete

Rechtsmittel;

2. die Anfechtung von Wahlen des Landesverbandes und seiner Gliederungen;

3. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gliederungen des Landesverbandes

untereinander oder zwischen diesen und dem Landesverband;

4. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Landesverband oder seinen

Gliederungen und einzelnen Mitgliedern der Jungen Liberalen Hessen;

5. sonstige Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts

des Landesverbandes.

(2) Sofern das Interesse der Jungen Liberalen Hessen in erheblichem Umfang

berührt wird, kann das Landesschiedsgericht auch rechtliche Auseinandersetzungen

schlichten, die zwischen Mitgliedern des Landesvorstandes oder verschiedener

Kreisvorstände infolge ihrer verbandspolitischen Betätigung entstanden sind.

§ 8. [Ausschluss und Ablehnung von Schiedsgerichtsmitgliedern] Für die

Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Landesschiedsgerichts gelten die

§§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung.

§ 9. [Verfahrensbeteiligte] Beteiligte am Verfahren sind

1. der Antragsteller,

2. der Antragsgegner,

3. Beigeladene (§ 10).

§ 10. [Beiladung Dritter] (1) Das Landesschiedsgericht kann von Amts wegen oder

auf begründeten Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren berührt

wird.

(2) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Die Beiladung ist

unanfechtbar.

§ 11. [Beistände und Verfahrensbevollmächtigte] (1) Die Verfahrensbeteiligten

können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder eines

Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung ist dem

Landesschiedsgericht schriftlich nachzuweisen.

(2) Beistände und Verfahrensbeteiligte müssen grundsätzlich Mitglied der Jungen

Liberalen Hessen sein. Ausnahmen hiervon können vom Landesschiedsgericht

zugelassen werden.

§ 12. [Zustellungen] (1) Alle Zustellungen des Landesschiedsgerichts erfolgen

durch eingeschriebenen Brief.

(2) Es wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post

erfolgt ist.

§ 13. [Antrag] (1) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.

(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Landesverband und seine Gliederungen

sowie ihre Organe und Organteile.

(3) Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu richten.

(4) Anträge sind dem Antragsgegner binnen einer Woche zuzustellen. Dem

Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen nach

erfolgter Zustellung zur Sache zu äußern.

§ 14. [Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz] (1) Der

Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat nach Eingang der Antragsschrift alle

notwendigen Anordnungen zu treffen, damit das Verfahren möglichst in einer

mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden kann.

(2) Zum Zwecke der gütlichen Einigung vor der ersten mündlichen Verhandlung kann

auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied des Landesschiedsgerichts ein

Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin soll das gesamte Streitverhältnis

unter den Beteiligten erörtert werden; ihre Anträge sollen dabei festgestellt werden.

(3) Das Landesschiedsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an

das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

§ 15. [Abweisung ohne mündliche Verhandlung] (1) Ist der Antrag auf Einleitung

eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so

kann das Landesschiedsgericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung abweisen. Der Abweisungsbeschluss ist zu begründen.

(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des

Abweisungsbeschlusses mündliche Verhandlung beantragen. Bei rechtzeitiger

Antragstellung gilt der Abweisungsbeschluss als nicht ergangen; andernfalls wirkt er

als rechtskräftige Entscheidung. Mit dem Abweisungsbeschluss sind die Beteiligten

über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.

§ 16. [Mündliche Verhandlung] (1) Das Landesschiedsgericht entscheidet

unbeschadet des § 15 aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit dem Einverständnis

aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.

(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist

durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.

(4) Das Landesschiedsgericht kann auch bei Abwesenheit der Beteiligten verhandeln

und entscheiden. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(5) Das Landesschiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten

anordnen.

§ 17. [Öffentlichkeit] (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für alle Mitglieder

der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann das Landesschiedsgericht auch

andere Personen zulassen.

(2) Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der Verhandlung

zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge

verpflichtet.

(3) Das Landesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im

Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten dringend geboten ist.

§ 18. [Gang der mündlichen Verhandlung] (1) Der Vorsitzende des

Landesschiedsgerichts leitet die Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder ein von ihm zum

Berichterstatter ernanntes Mitglied des Landesschiedsgerichts den wesentlichen

Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu

stellen und zu begründen. Nach einer Beweisaufnahme ist den Beteiligten nochmals

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Danach erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das

Landesschiedsgericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(4) Das Landesschiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche

Einigung hinzuwirken.

§ 19. [Beweisaufnahme] (1) Die Beweisaufnahme findet regelmäßig in der

mündlichen Verhandlung statt.

(2) Aufgrund eines Beschlusses des Landesschiedsgericht kann die

Beweisaufnahme vor dem Gericht oder einem seiner Mitglieder außerhalb der

mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Protokoll über diese Beweisaufnahme ist in

der mündliche Verhandlung zu verlesen; es wird damit Gegenstand der Verhandlung.

(3) Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind zur Aussage vor dem

Landesschiedsgericht verpflichtet, sofern ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht

zusteht. Nichtmitglieder sollen nur in Ausnahmefällen gehört werden.

§ 20. [Urteil und Verhandlungsprotokoll] (1) Das Landesschiedsgericht

entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften

Überzeugung.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Urteil fällt es in

geheimer Beratung.

(3) Das Urteil ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und von allen Mitgliedern des

Landesschiedsgerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Das Urteil ist

den Beteiligten in Abschrift unverzüglich zuzustellen. Es ist mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(4) Über die Verhandlung des Landesschiedsgerichts ist eine Niederschrift

anzufertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben . Die Niederschrift ist von

dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 21. [Einstweilige Anordnung] (1) Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht,

auch schon vor Einleitung eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug

auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine

Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des

Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige

Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein

streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden

Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt

zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.

(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts allein

entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach

Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten Antrag auf mündliche

Verhandlung vor dem Schiedsgericht gestellt werden.

§ 22. [Berufung] Gegen ein Urteil des Landesschiedsgerichts ist die Berufung an

das Bundesschiedsgericht zulässig.

III. Schlussvorschriften

§ 23. [Gebühren, Kosten, Auslagen] (1) Das Verfahren vor dem

Landesschiedsgericht ist gebührenfrei.

(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den Verfahrensbeteiligten

grundsätzlich selbst zu tragen. Das Landesschiedsgericht kann jedoch nach billigem

Ermessen dem Landesverband oder einer seiner Gliederungen die völlige oder

teilweise Erstattung der Auslagen auferlegen.

(3) Die Durchführung einer Beweisaufnahme kann das Landesschiedsgericht von der

Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

§ 24. [Generalverweisung] Zur Ergänzung dieser Schiedsgerichtsordnung sind die

Vorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen, die

Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes

entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des

verbandsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.

§ 25. [Inkrafttreten] Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit der Verabschiedung

durch den Landeskongress in Kraft.

Versionshistorie

DatumVerfasserBeschreibung
19. Mai 2014Nathalie MeyerÜbernahme der Grundversion von Nathalie Meyer
31. Mai 2014Lucas SchwalbachEinarbeitung des Mitgliederentscheids in Satzung der JuLis Hessen
26. November 2014Lucas SchwalbachEinarbeitung des §30 a LaKo GO – Wahl des Leitantrag
05. Mai 2015Lucas SchwalbachPassives Wahlrecht für Mitglieder unter 16 Jahren in den LaVo; Amtszeit von Kassenprüfer und Ombudsmitgliedern; Ladungsfrist von Kreismitgliederversammlungen
02. April 2017Leonie FliessIndividueller Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten