Inhaltsverzeichnis
Satzung der Jungen Liberalen Hessen
I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
II. Organe des Landesverbandes
III. Landesarbeitskreise
IV. Finanzen
Beitragsordnung
Geschäftsordnung des Landeskongresses
I. Durchführung des Landeskongresses
II. Tagungspräsidium
III. Zählkommission
IV. Reden und Debatten
V. Beratung von Sachanträgen
VI. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
VII. Abstimmungen
VIII. Wahlen
IX. Protokoll
Schiedsgerichtsordnung
I. Gerichtsorganisation
II.Verfahren
III. Schlussvorschriften
Versionshistorie
Satzung der Jungen Liberalen Hessen
I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
§ 1. Name. Der Landesverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige
Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§ 2. Zweck. (1) Die Jungen Liberalen Hessen sind die Jugendorganisation des
Landesverbandes Hessen der Freien Demokratischen Partei (FDP).
(2) Insbesondere bezweckt der Landesverband
1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor allem unter
Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
2. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen Mitwirkens und
des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit,
Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr
Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren
Interessen ein.
§ 3. Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14.
Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht
Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen
Organisation ist.
(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder dem zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Kreisverband binnen sechs Wochen, dieses Recht kann auf den Kreisvorstand übertragen werden. Nach dieser Frist können Interessenten vom Landesvorstand aufgenommen werden.
(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Interessent den für die Kommunalwahl maßgeblichen Wohnsitz hat.
(3) Der jeweils zuständige Kreisverband hat ein Einspruchsrecht.
(4) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Ein Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(5) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.
(6) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs. 2 zuständigen Kreisverband wechseln, so ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.
(7) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.
(8) Der Kreisverband bzw. der Landesverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband bzw. dem Kreisverband mitzuteilen.
§ 4a. Ehrenmitgliedschaft. (1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des
Landesvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen
Hessen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die Rechte der
Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.
(3) Ehrenmitglieder haben beim Landeskongress Rede- und Antragsrecht. Sie haben
das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen
zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
§ 5. Rechte und Pflichten. (1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich
im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der
Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum Landesvorstand
nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen haben das
Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen. Solange ein Mitglied der Jungen Liberalen Hessen aufgrund seines Alters nicht Mitglied der FDP sein kann, erwachsen diesem hieraus keine Nachteile.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung
des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand
oder gegenüber der Landesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine
politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod
.(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den
Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen
Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr
trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die
Anrufung des Landesschiedsgerichts zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.
(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der
Landesvorstand.
§ 7. Gliederung. (1) Der Landesverband der Jungen Liberalen gliedert sich in
Kreisverbände entsprechend den Landkreisen und kreisfreien Städten. Innerhalb der
Kreisverbände können weitere Untergliederungen bestehen. Mehrere Kreisverbände
können sich zu Bezirksverbänden entsprechend den Bezirksverbänden der FDP
zusammenschließen.
(2) Mehrere Kreisverbände innerhalb eines Bezirksverbands können sich zu einem
Regionalverband zusammenschließen. Hierzu übertragen die Kreisverbände ihre
Kompetenzen auf einen Regionalverband. Notwendig ist hierzu die Zustimmung
einer 2/3 Mehrheit in allen beteiligten Kreismitgliederversammlungen. Dieser
Tagungsordnungspunkt muss mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden.
Die Umsetzung der Beschlüsse bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Die Regionalverbände werden bei Delegiertenberechnungen,
Kreisvorsitzendenkonferenzen, etc. als ein Kreisverband gewertet.
(4) Regionalverbände trennen sich wieder in einzelne Kreisverbände auf, sobald die
Regionalmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Dieser
Tagesordnungspunkt muss ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen angekündigt
werden. Die Umsetzung des Beschlusses bedarf der Zustimmung der
Landesvorstandes.
(5) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren
Regelungen dieser Landessatzung nicht widersprechen.
(6) Die Regional-, Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich
Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der
Kreismitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Kreisvorstand nach Ablauf einer
Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer
Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine
Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband übernimmt
geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes. Er ist verpflichtet, umgehend
eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Im Falle einer Verlegung muss in
der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(7) Abs. 6 gilt entsprechend für die Bezirksverbände.
(8) Abs. 6 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt
der Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes.
II. Organe des Landesverbandes
§ 8. Organe des Landesverbandes. Organe des Landesverbandes sind dem Rang
nach:
1. der Landeskongress und der Mitgliederentscheid
2. die Kreisvorsitzendenkonferenz,
3. der Landesvorstand.
§ 9. Der Landeskongress. (1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan
des Landesverbandes. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
1a. Wahl der Ombudspersonen
2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
3. Wahl des Landesschiedsgerichts,
4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Landesvorstand nicht
angehören dürfen,
5. Wahl der Mandatsprüfungskommission,
6. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
7. Änderung der Satzung,
8. Wahl eines Datenschutzbeauftragten,
9. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
10. Verabschiedung und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
11. Auflösung des Landesverbandes.
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
13. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
(1a) Der Ablauf des Landeskongresses richtet sich nach der Geschäftsordnung des
Landeskongresses der Jungen Liberalen Hessen.
(2) Der Landeskongress setzt sich aus 100 Delegierten zusammen, die von den
einzelnen Kreisverbänden gewählt werden. Jedem Kreisverband steht ein
Grundmandat zu. Die restlichen Mandate werden den Kreisverbänden im Verhältnis
ihrer Mitgliederzahlen zugeteilt. Die Berechnung erfolgt sechs Wochen vor dem
Landeskongress nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
(3) Die Kreisverbände wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten für ein Jahr; das
Wahlergebnis ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Wahl zum
Zeitpunkt des Landeskongresses mehr als 15 Monate zurück, so haben die
Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der Landesvorstand verpflichtet, eine
Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Wechselt ein Delegierter
den Kreisverband, so fällt das Mandat an den Kreisverband zurück, den er verlassen
hat.
(4) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landeskongress nicht ausüben, so
steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen
anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu
übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein
Vertreter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind solche Ersatzdelegierten
nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit
der höchsten Stimmzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Delegierte und
Ersatzdelegierte können maximal zwei Stimmen wahrnehmen.
(5) Der Landeskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus tagt
er auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Delegierten, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden.
(6) Der Landeskongress wird mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer
Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Delegierten und Ersatzdelegierten
einberufen; er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mehr als die Hälfte der Stimmen ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Dabei
bleiben die Stimmen der Kreisverbände unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur
Beitragsabführung gemäß § 15 Abs.3 nicht nachkommen oder ihre Delegierten nicht
ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs.3 gewählt haben. Im Falle einer Verlegung muss in
der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(7) Anträge müssen mindestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses beim
Landesverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der
Jungen Liberalen Hessen, der Landesvorstand, die Landesarbeitskreise und die
Untergliederungen.
(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor dem
Kongress beim Landesverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor dem
Kongress an alle Delegierten verschickt werden.
(9) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen; Nichtmitgliedern kann
das Wort erteilt werden.
(10) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in
der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können
auch ohne eine solche Ankündigung stattfinden.
(11) Satzungsänderungen und die Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner
Landesvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Delegierten.
(12) Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Andere Wahlen, Ernennungen und
Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens zehn
Delegierte widersprechen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zu
einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 9a. Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden
(2) Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen
Delegierten eine schriftliche Einladung.
(3) Aufgaben nach § 9 (1) nimmt der digitale Landeskongress nicht wahr, solange keine wesentlichen Gründe dafür sprechen. In diesem Fall gelten die Einladungsfristen des ordentlichen Landeskongresses.
(4) Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses erforderliche technische und sonstige Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
§ 10. Der Mitgliederentscheid
(1) Der Mitgliederentscheid kann als Entscheidungsweg zwischen den Landeskongressen zur grundsätzlichen Positionierung des Landesverbandes angerufen werden. Er ist dem Landeskongress gleichgestellt das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.
(2) Der Mitgliederentscheid ist ausschließlich zur grundsätzlichen inhaltlichen Positionierung des Landesverbandes sowie zur Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP möglich.
(3) Der Mitgliederentscheid kann auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden unter Vorschlag eines konkreten Beschlussvorschlags durch geheime Briefabstimmungen, durch eine dezentrale Präsenzwahl, durch eine online-basierte Abstimmung oder durch eine Kombination dieser drei Verfahren durchgeführt werden. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichstehen. Der Landesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens, dabei ist darauf zu achten, dass möglichst vielen Mitgliedern die Beteiligung ermöglicht wird.
(4) Binnen einer Woche ist der Beschlussvorschlag den Delegierten zum Landeskongress zur Kenntnis zu geben. Binnen weiterer drei Wochen kann jede zum Mitgliederentscheid antragsberechtigte Gruppe einen weiteren Beschlussvorschlag einreichen. Anschließend sind alle Beschlussvorschläge den Mitglieder in Textform mit den Wahlunterlagen zuzuleiten. Die Frist zur Abgabe der Stimmen beträgt sechs Wochen ab dem Versand der Unterlagen und ist zu dokumentieren. Wenn ein Mitglied keine Emaiadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied ein schriftlicher Versand.
(5) Im Vorfeld des Mitgliederentscheids sind durch den Landesvorstand unter Einladung der Antragssteller der Anträge in allen Bezirken Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(6) Der Beschluss des Mitgliederentscheids ist dann zu Stande gekommen und dem Beschluss eines Landeskongresses gleich gestellt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbands gültig abgestimmt haben und einer der Anträge mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhalten hat.
(7) Das weitere Verfahren kann der Landesvorstand festlegen. Er hat hierüber die Kreisvorsitzendenkonferenz umgehend zu informieren.
§ 11. Die Kreisvorsitzendenkonferenz. (1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist das
höchste Beschlussorgan zwischen den Landeskongressen.
(2) Die Kreisvorsitzendenkonferenz besteht aus den Kreisvorsitzenden oder deren
Vertretern.
(3) Die Kreisvorsitzendenkonferenz tagt auf Beschluss des Landesvorstandes, auf
Antrag von zwei Bezirksverbänden oder drei Kreisverbänden.
(4) Die Kreisvorsitzendenkonferenz wird mit einer Frist von zwei Wochen unter
Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle
Kreisvorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter
anwesend ist.
§ 12. Der Landesvorstand. (1) Der Landesvorstand besteht aus
1. den stimmberechtigten Landesvorstandsmitgliedern, und zwar
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche
Programmatik,
Organisation und Öffentlichkeitsarbeit,
c) dem Landesschatzmeister,
d) sechs Beisitzern;
2. den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind
a) der Vorsitzende oder gewählte Vertreter jedes Bezirksverbandes,
b) die Leiter der Landesarbeitskreise,
c) die dem hessischen Landesverband angehörenden Bundesvorstandsmitglieder
der Jungen Liberalen.
d) Ehrenvorsitzende.
(2) Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister und die
Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet
mit Neuwahl. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Landesvorstandes vorzeitig aus, so wird ein
Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende
Amtszeit gewählt. Scheidet der Landesschatzmeister aus seinem Amt aus, so
bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister
aus den gewählten Landesvorstandsmitgliedern.
(4) Der gewählte Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus,
entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge und erledigt
die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes.
(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn in Textform eingeladen wurde und
mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die
Feststellung erfolgt auf Rüge von einem der anwesenden stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder.
(6) Die Sitzungen des Landesvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen
Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann der Landesvorstand auch andere Personen
zulassen oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen,
wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.
(7) Zur Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende, jeder der
stellvertretenden Vorsitzenden und der Landesschatzmeister ermächtigt. Durch
Beschluss des Landesvorstandes können weitere Personen ermächtigt werden. § 15
Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
§ 12a. Die Ombudspersonen
(1) Es werden zwei Ombudspersonen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ombudspersonen dürfen kein
Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.
(2) Die Ombudspersonen soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbands für Fälle
von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern fungieren.
(3) Die Ombudspersonen prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der
Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den
erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche
Übersicht vor. Die Übersicht ist spätestens eine Woche vor dem
Landeskongress allen Mitgliedern bekanntzumachen. Die Ombudspersonen haben Ihr Amt nach den Vorgaben des
Code of Conduct pfichtgemäß auszufüllen. Die Ombudspersonen nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes
ohne Stimmrecht teil. Sie können durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen
Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§ 12c. Ehrenvorsitz. (1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des
Landesvorstandes ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer
Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht hat, zum
Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.
III. Landesarbeitskreise
§ 13. Landesarbeitskreise. (1) Der Landesvorstand kann nach Bedarf zur
Bearbeitung von politischen oder organisatorischen Aufgaben die Bildung von
Landesarbeitskreisen sowie deren Auflösung beschließen.
(2) An die Landesarbeitskreise verwiesene Anträge werden beraten und
1. zur Beschlussfassung mit Beschlussempfehlung an den Landesvorstand verwiesen oder
2. beim darauffolgenden Landeskongress mit dem Landesarbeitskreis als Antragssteller eingebracht.
(2) Die Landesarbeitskreise wählen unmittelbar nach ihrer Bildung, sonst einmal jährlich einen Arbeitskreisleiter. Die Wahl findet auf Einladung des Landesvorstandes statt, bei jährlichen Wahlen kurzzeitig nach der Neuwahl des Landesvorstandes.
(3) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind bei Sitzungen der Landesarbeitskreise teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme- und redeberechtigt sind darüber hinaus alle Interessenten der Jungen Liberalen Hessen.
§ 13a. Kommunale Mandatsträgerkonferenz
(1) Mindestens drei Mal pro Jahr treten alle kommunalpolitischen Mandatsträger der Jungen Liberalen Hessen als Kommunale Mandatsträgerkonferenz zusammen.
(2) Ziel der Konferenz ist es den Austausch zwischen den kommunalpolitisch aktiven Mitgliedern der Jungen Liberalen zu intensivieren und zu verbessern. Insbesondere der inhaltliche und Kompetenzaustausch wird fokussiert.
(3) Sie wählen einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus einem Vorsitz und bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.
IV. Finanzen
§ 14. Allgemeines
Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht.
(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden erhoben. Sie sind verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress festgelegten Betrag an den Landesverband abzuführen.
(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni
und sind bis zum 31. August zu leisten.
(3) Die Stimmrechte der Kreisverbände zum Landeskongress können nur ausgeübt
werden, wenn die Kreisverbände ihrer Beitragsabführungspflicht gegenüber dem
Landesverband gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.
(4) Kommt ein Kreisverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach
zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister nicht nach, wird die Kassenund
Beitragshoheit dieses Kreisverbandes bis zur Begleichung des Rückstandes
vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der Landesschatzmeister
mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern gemäß § 3 Beitragsordnung an.
Zahlt ein Mitglied nicht, so entscheidet der Landesvorstand über den Ausschluss.
(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.
(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Landesverbandes obliegt gemeinsam
dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils
einzeln zeichnungsberechtigt.
(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu
gewähren.
(8) Während des jährlichen Rechenschaftsberichts gibt der Schatzmeister Auskunft über den Stand der Geschäfte und wesentliche Vorkommnisse des Amtsjahres. Die Delegierten haben einen individuellen Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten. Dieser Umfasst insbesondere das Recht auf Einsicht der Schriften und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens können diese zu Beginn des Landeskongresses, vor dem mündlichen Rechenschaftsbericht über die finanzielle Lage der Jungen Liberalen Hessen, im Tagungsbüro unter Anwesenheit des Landesschatzmeisters eingesehen werden. Die Vertraulichkeit über die gewonnenen Informationen ist zu wahren.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird vom Landeskongress gewählt.
Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 17. Amtsperiode der Bundesdelegierten. Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress beginnt am 1. Juli und endet in der Regel am 30. Juni jeden Jahres. Sollte eine fristgerechte Durchführung der Neuwahl aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich sein, verlängert sich die Amtszeit der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten auf unbestimmte Zeit, höchstens jedoch auf insgesamt zwei durchgeführte Bundeskongresse.
§ 18. Auflösung.
(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Landeskongresses.
(2) Ein entsprechender Antrag muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs
Wochen vor dem betreffenden Landeskongress zugegangen sein.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Karl-
Hermann-Flach-Stiftung zur Förderung liberaler Jugendarbeit.
§ 19. Wahlen und Abstimmungen
(1) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses geheime Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl, solange sie den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichsteht, zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.
(2) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses offene Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.
(3) Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien zur Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Wahlen und Abstimmungen. Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung digitaler Wahlen die erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(4) Die Ombudsperson prüft insbesondere in Wahlen und Abstimmungen nach Absatz 1 die Umsetzung der Verfahrensrichtlinien und die Konformität dieser mit den nötigen technischen Rahmenbedingungen.
§ 20. Ergänzende Regelungen. Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte
gelten in dieser Reihenfolge: die Bundessatzung der Jungen Liberalen, die Satzung
von Landes- und Bundesverband der FDP.
§ 21. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.
Beitragsordnung
Beitragsordnung
§ 1. Mitgliedsbeiträge. (1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder
ganzjährig – ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung
festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 1,50.
(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne
Mitglieder beschließen.
§ 2. Buchführung. Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein
Beitragsbuch geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3. Mahnung. Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind
anzumahnen.
§ 4. Abführungsbetrag. Der von den Kreisverbänden gemäß § 15 Abs.1 der
Satzung der Jungen Liberalen Hessen pro Mitglied und Monat an den
Landesverband abzuführende Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem vom
Landesverband pro Mitglied und Monat an den Bundesverband abzuführenden
Beitrag zzgl. 0,30 EUR pro Mitglied und Monat für Mitgliedsbeiträge ab dem
01.01.2002. Der Gesamtbetrag pro Mitglied und Monat ist auf volle EUR 0,05
aufzurunden.
§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand. (1) Der Mitgliedsbestand zum 30.
Juni wird vom Landesverband festgestellt und den Kreisverbänden mitgeteilt.
(2) Einwendungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach
Zugang schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erheben. Nach dieser Frist
eingehende Einwände können nur in begründeten Ausnahmefällen und auf
Beschluss des Landesvorstandes Berücksichtigung finden.
(3) Eine Änderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
Mitgliederbestands ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der betreffende Kreisverband
nach dem Feststellungsdatum Delegiertenstimmen wahrnimmt oder wahrgenommen
hat, die auf dem beanstandeten Mitgliederbestand basieren.
§ 5. Status der Beitragsordnung. Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der
Satzung der Jungen Liberalen Hessen.
§ 6. Inkrafttreten. Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Bis dahin gilt die bisherige Beitragsordnung.
Geschäftsordnung des Landeskongresses
I. Durchführung des Landeskongresses
§ 1. Eröffnung. Der/die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet
diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und
Pflichten des Tagungspräsidiums.
§ 2. Beschlussfähigkeit. (1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses (§ 9
Abs.6 der Landessatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die
Landesvorsitzende/n festgestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und
Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung die Beschlussunfähigkeit
überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der
Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.
(3) Wird der Landeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter
Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in
der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Landeskongress bei
Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt.
§ 3. Tagungspräsidium. (1) Das Tagungspräsidiurn wird nach Feststellung der
Beschlussfähigkeit gewählt.
(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern und
einem/einer Protokollführer/in.
§ 3a. Zählkommission
(1) Die Zählkommission wird auf Vorschlag des Landesvorstands oder des
Tagungspräsidiums gewählt.
(2) Die Zählkommission besteht aus einem/einer Leiter/Leiterin und mindestens fünf
Beisitzern. Das passive Wahlrecht als Mitglied der Zählkommission ist an die
Mitgliedschaft der Jungen Liberalen Hessen gebunden.
§ 4. Tagesordnung. (1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des
Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder
Ergänzungsanträge mit einfacher Mehrheit genehmigt.
(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer 2/3-
Mehrheit.
§ 5. Antragsreihenfolge. (1)
Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen
wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträgen nach Genehmigung der
Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Anträge“
beschlossen.
(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss
über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens fünf Delegierten
oder durch einen Kreisverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und
die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer 2/3-
Mehrheit.
§ 5a.
(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet werden.
(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 6. Unterbrechung des Kongresses. Der Landeskongress kann vom
Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des
Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.
§ 7. Beendigung, Vertagung. (1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der
Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer 2/3-Mehrheit.
(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.
II. Tagungspräsidium
§ 8. Rechte und Pflichten. (1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress
nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt
unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung
vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den
Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige
Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach
eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.
§ 9. Ordnungsmaßnahmen. (1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die
Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache
wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales
verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte
abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zur Sache
gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor
hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern
nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
§ 10. Einspruch. Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums
kann nur unverzüglich durch eine/einen Delegierte/n Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher
Mehrheit.
§ 11. Abberufung. (1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch
Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten
gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem
oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet
ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.
III. Zählkommission
§ 11 a. Rechte und Pflichten
(1) Die Zählkommission sammelt bei geheimen Wahlen und Abstimmungen die
Stimmzettel in Urnen ein und zählt das Ergebnis aus.
(2) Der/die Leiter/Leiterin der Zählkommission bewahrt die Stimmzettel nach jeder
Wahl oder Abstimmung in einem Umschlag auf und gibt sie nach Ende des
Kongresses dem / der Landesvorsitzenden.
(3) Das Ergebnis wird vom Leiter/der Leiterin der Zählkommission in schriftlicher
Form dem Präsidium vorgelegt.
(4) Darüber hinausgehend wird von der gesamten Zählkommission Stillschweigen
über den Inhalt der einzelnen Stimmzettel gewahrt.
§ 11 b. Abberufung
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern
abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten
gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem
oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit
übernimmt das Tagungspräsidium die Aufgaben der Zählkommission.
IV. Reden und Debatten
§ 12. Rederecht. Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens
zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.
§ 13. Redeliste. (1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der
Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der
stimmberechtigten Delegierten vorrangig zu behandeln.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums
unterbrochen werden:
1. zur sofortigen Berichtigung,
2. bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in,
3. bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in.
§ 14. Redezeit. (1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses
begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redner.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für:
1. eine/n Antragsteller/in,
2. eine/n Berichterstatter/in.
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine
Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die
Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
V. Beratung von Sachanträgen
§ 15. Begriffsbestimmung. Zu den Sachanträgen gehören:
1. Anträge gemäß § 9 Abs.8 Landessatzung (Satzungsänderungsanträge),
2. Anträge gemäß § 9 Abs.7 Landessatzung (fristgemäß eingereichte
Anträge),
3. Dringlichkeitsanträge
4. Anträge auf Auflösung gemäß § 18 Landessatzung,
5. Alternativanträge zu Anträgen nach Nr.1 bis 4,
6. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung
des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten
und Sätzen in Anträgen nach Nr.1 bis 6.
§ 16. Grundsätze der Antragsberatung. (1) Anträge nach § 15 Nr.1 bis 4 werden
grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer
Lesung zusammengefasst werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach Nr.1 bis 5 können nur behandelt werden, wenn
der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
§ 17. Erste Lesung. (1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer
Thematik, können sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen werden. Ein
Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,
den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten
Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die
erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung
beendet.
§ 18. Zweite Lesung. (1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatung stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage zur
Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die
weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Debatte
auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs.2, so ist eine
gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss abschnittsweise
abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach Abs.2 mehr vor und sind alle erforderlichen
Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.
§ 19. Dritte Lesung. (1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt.
Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die
Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu
beschließen.
VI. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
§ 20. Begriffsbestimmung. (1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des
Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
1. der Antrag auf Vertagung,
2. der Antrag auf Unterbrechung,
3. der Antrag auf Schluss der Redeliste,
4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
6. der Antrag auf Nichtbefassung,
7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten
Tagesordnungspunkt,
8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
9. der Antrag auf Verweisung,
10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
12. der Antrag auf geheime Abstimmung,
13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
15. der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung,
16. der Antrag auf Personalbefragung,
17. der Antrag auf Rauchverbot.
§ 21. Verfahren. (1) Änderungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur
mit dem Ablauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Melden mit beiden
Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen
werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist
der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede
abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.8,
10 bis 16 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs.2 Nr.10 und
11 bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.3 bis 5 und 7 dürfen von
einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
§ 22. Geschäftsordnungsdebatte. In besonderen Fällen kann das
Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 23. Abweichungen von der Geschäftsordnung. Abweichungen von den
Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit
beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs.3 Satz 1 in
jedem Fall abgestimmt werden.
VII. Abstimmungen
§ 24. Mehrheiten. (1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die
Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht
entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen
überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der
Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für
einen anderen Kandidaten. Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein-
Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der
Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.
(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen ist. Stimmenthaltungen werden hierbei
mitgezählt.
§ 25. Verfahren. Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn Delegierte
widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei
Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.
§ 26. Zweifel am Ergebnis der Abstimmung. (1) Wird das Abstimmungsergebnis
einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das
Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen.
Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus
zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung
oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung
anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrags
entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht
möglich bei geheimen Abstimmungen.
§ 27. Anfechtung einer Abstimmung. (1) Eine Abstimmung kann von mindestens
fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der
Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue
Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
VIII. Wahlen
§ 28. Vorschläge und Vorstellung. (1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines
Wahlganges namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur
bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress
vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor,
wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
§ 29.Personalbefragung. Auf Antrag von mindestens zehn Delegierten findet eine
Personalbefragung statt. Bei einer Personalbefragung kann der Landeskongress den
Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
§ 30. Verfahren. (1) Für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die
Anfechtung gelten die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. Als
Stimmenthaltung gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung
gekennzeichnete Stimmzettel.
(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche
absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die
Vorschlagsliste neu eröffnet.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche
absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen,
so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden
Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu
gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche
absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als
50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei
Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei
Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei
Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so
findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere
Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält.
Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als
50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird
die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs.3 und 4 werden ungültige Stimmen
nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltungen gelten leere, unveränderte oder als
Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.
(7) Abweichend von den generellen Reglungen zur Durchführung geheimer Wahlen
(aus den Geschäftsordnungen der FDP) ist es möglich im Vorfeld des
Landeskongresses eine separate Reglung zur Durchführung geheimer Wahlen
vorzunehmen.
VIII a [Wahl des Leitantrags]
§30 a
Der Landeskongress entscheidet darüber, ob es beim folgenden Landeskongress einen Leitantrag des Landesvorstandes geben soll. Dafür schlägt der Landesvorstand dem Landeskongress drei Themen sowie die Option, keinen Leitantrag zu wählen, vor. Zunächst wählt der Landeskongress offen das Thema eines möglichen Leitantrags. Dabei ist das Thema, das die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhält, gewählt. Anschließend stimmt der Landeskongress ab, ob es einen Leitantrag mit dem gewählten Thema oder keinen Leitantrag beim kommenden Landeskongress geben soll.
IX. Protokoll
§ 31. Inhalt. (1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen
wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muß enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung,
2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge
und deren Abstimmungsergebnisse,3. die Ergebnisse der Wahlen,
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 32. Ausfertigung und Genehmigung. (1) Die schriftliche Ausfertigung des
Protokolls wird vom Landesvorstand unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des
Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand sowie der Ombudsperson zu
genehmigen und den Kreisverbänden zur Kenntnis zu bringen.
Schiedsgerichtsordnung
I. Gerichtsorganisation
§ 1. [Zusammensetzung und Besetzung] (1) Das Schiedsgericht der Jungen
Liberalen Hessen besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden
Mitgliedern.
(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.
§ 2. [Wahl und Wählbarkeit] (1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts, die
Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Landeskongress in je einem
Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Mitglied des
Landesschiedsgerichts kann nicht sein, wer gewähltes Mitglied des erweiterten
Landesvorstandes, eines Bezirksvorstands, Kreisvorsitzende/r oder
Rechnungsprüfer/in des Landesverbands ist. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
außerdem nicht lohnabhängige Beschäftigte des Landesverbands oder einer seiner
Untergliederungen sein.
(3) Die/der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die erste juristische Staatsprüfung
bestanden haben; der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 3. [Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht] (1) Die Mitglieder des
Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sie sich zur vertraulichen Behandlung
aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.
§ 4. [Vertretung bei Verhinderung oder Ausscheiden] (1) Der Vorsitzende des
Landesschiedsgerichts wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beisitzer
vertreten, der mit bestandener erster juristischer Staatsprüfung dem Schiedsgericht
am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das
Lebensalter.
(2) Die Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch die stellvertretenden Mitglieder
in der Reihenfolge entsprechend Abs.1 vertreten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein
Beisitzender den Vorsitzenden vertritt.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so richtet sich die Vertretung
nach den Abs.1 und 2 bis zur Nachwahl eines Nachfolgers.
(4) Im Falle einer Befangenheit ist nach den Grundsätzen der Absätze 1-3 zu
verfahren.
§ 5. [Kosten- und Auslagenersatz] Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts
erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Notwendige Auslagen sowie die
Reisekosten werden ihnen auf Antrag vom Landesverband erstattet.
§ 6. [Geschäftsstelle und Aktenführung] (1) Die Geschäftsstelle des
Landesschiedsgerichts befindet sich in der Geschäftsstelle der Jungen Liberalen
Hessen.
(2) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat eine geeignete Regelung für die
Protokollführung zu treffen.
(3) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in
der Geschäftsstelle für mindestens fünf Jahre, die Entscheidungen für mindestens
zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind vertraulich zu behandeln. Über
Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.
II. Verfahren
§ 7. [Zuständigkeit] (1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen
über
1. den Ausschluss eines Mitglieds des Landesverbandes und dagegen gerichtete
Rechtsmittel;
2. die Anfechtung von Wahlen des Landesverbandes und seiner Gliederungen;
3. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gliederungen des Landesverbandes
untereinander oder zwischen diesen und dem Landesverband;
4. rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Landesverband oder seinen
Gliederungen und einzelnen Mitgliedern der Jungen Liberalen Hessen;
5. sonstige Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts
des Landesverbandes.
(2) Sofern das Interesse der Jungen Liberalen Hessen in erheblichem Umfang
berührt wird, kann das Landesschiedsgericht auch rechtliche Auseinandersetzungen
schlichten, die zwischen Mitgliedern des Landesvorstandes oder verschiedener
Kreisvorstände infolge ihrer verbandspolitischen Betätigung entstanden sind.
§ 8. [Ausschluss und Ablehnung von Schiedsgerichtsmitgliedern] Für die
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Landesschiedsgerichts gelten die
§§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung.
§ 9. [Verfahrensbeteiligte] Beteiligte am Verfahren sind
1. der Antragsteller,
2. der Antragsgegner,
3. Beigeladene (§ 10).
§ 10. [Beiladung Dritter] (1) Das Landesschiedsgericht kann von Amts wegen oder
auf begründeten Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren berührt
wird.
(2) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Die Beiladung ist
unanfechtbar.
§ 11. [Beistände und Verfahrensbevollmächtigte] (1) Die Verfahrensbeteiligten
können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder eines
Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung ist dem
Landesschiedsgericht schriftlich nachzuweisen.
(2) Beistände und Verfahrensbeteiligte müssen grundsätzlich Mitglied der Jungen
Liberalen Hessen sein. Ausnahmen hiervon können vom Landesschiedsgericht
zugelassen werden.
§ 12. [Zustellungen] (1) Alle Zustellungen des Landesschiedsgerichts erfolgen
durch eingeschriebenen Brief.
(2) Es wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post
erfolgt ist.
§ 13. [Antrag] (1) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Landesverband und seine Gliederungen
sowie ihre Organe und Organteile.
(3) Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu richten.
(4) Anträge sind dem Antragsgegner binnen einer Woche zuzustellen. Dem
Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen nach
erfolgter Zustellung zur Sache zu äußern.
§ 14. [Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz] (1) Der
Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat nach Eingang der Antragsschrift alle
notwendigen Anordnungen zu treffen, damit das Verfahren möglichst in einer
mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden kann.
(2) Zum Zwecke der gütlichen Einigung vor der ersten mündlichen Verhandlung kann
auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied des Landesschiedsgerichts ein
Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin soll das gesamte Streitverhältnis
unter den Beteiligten erörtert werden; ihre Anträge sollen dabei festgestellt werden.
(3) Das Landesschiedsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an
das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 15. [Abweisung ohne mündliche Verhandlung] (1) Ist der Antrag auf Einleitung
eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so
kann das Landesschiedsgericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung abweisen. Der Abweisungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des
Abweisungsbeschlusses mündliche Verhandlung beantragen. Bei rechtzeitiger
Antragstellung gilt der Abweisungsbeschluss als nicht ergangen; andernfalls wirkt er
als rechtskräftige Entscheidung. Mit dem Abweisungsbeschluss sind die Beteiligten
über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 16. [Mündliche Verhandlung] (1) Das Landesschiedsgericht entscheidet
unbeschadet des § 15 aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit dem Einverständnis
aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist
durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(4) Das Landesschiedsgericht kann auch bei Abwesenheit der Beteiligten verhandeln
und entscheiden. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(5) Das Landesschiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten
anordnen.
§ 17. [Öffentlichkeit] (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für alle Mitglieder
der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann das Landesschiedsgericht auch
andere Personen zulassen.
(2) Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der Verhandlung
zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge
verpflichtet.
(3) Das Landesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im
Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten dringend geboten ist.
§ 18. [Gang der mündlichen Verhandlung] (1) Der Vorsitzende des
Landesschiedsgerichts leitet die Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder ein von ihm zum
Berichterstatter ernanntes Mitglied des Landesschiedsgerichts den wesentlichen
Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu
stellen und zu begründen. Nach einer Beweisaufnahme ist den Beteiligten nochmals
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Danach erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das
Landesschiedsgericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(4) Das Landesschiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung hinzuwirken.
§ 19. [Beweisaufnahme] (1) Die Beweisaufnahme findet regelmäßig in der
mündlichen Verhandlung statt.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Landesschiedsgericht kann die
Beweisaufnahme vor dem Gericht oder einem seiner Mitglieder außerhalb der
mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Protokoll über diese Beweisaufnahme ist in
der mündliche Verhandlung zu verlesen; es wird damit Gegenstand der Verhandlung.
(3) Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind zur Aussage vor dem
Landesschiedsgericht verpflichtet, sofern ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht. Nichtmitglieder sollen nur in Ausnahmefällen gehört werden.
§ 20. [Urteil und Verhandlungsprotokoll] (1) Das Landesschiedsgericht
entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften
Überzeugung.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Urteil fällt es in
geheimer Beratung.
(3) Das Urteil ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und von allen Mitgliedern des
Landesschiedsgerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Das Urteil ist
den Beteiligten in Abschrift unverzüglich zuzustellen. Es ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Über die Verhandlung des Landesschiedsgerichts ist eine Niederschrift
anzufertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben . Die Niederschrift ist von
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21. [Einstweilige Anordnung] (1) Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht,
auch schon vor Einleitung eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug
auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts allein
entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten Antrag auf mündliche
Verhandlung vor dem Schiedsgericht gestellt werden.
§ 22. [Berufung] Gegen ein Urteil des Landesschiedsgerichts ist die Berufung an
das Bundesschiedsgericht zulässig.
III. Schlussvorschriften
§ 23. [Gebühren, Kosten, Auslagen] (1) Das Verfahren vor dem
Landesschiedsgericht ist gebührenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den Verfahrensbeteiligten
grundsätzlich selbst zu tragen. Das Landesschiedsgericht kann jedoch nach billigem
Ermessen dem Landesverband oder einer seiner Gliederungen die völlige oder
teilweise Erstattung der Auslagen auferlegen.
(3) Die Durchführung einer Beweisaufnahme kann das Landesschiedsgericht von der
Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
§ 24. [Generalverweisung] Zur Ergänzung dieser Schiedsgerichtsordnung sind die
Vorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen, die
Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des
verbandsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
§ 25. [Inkrafttreten] Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit der Verabschiedung
durch den Landeskongress in Kraft.
Versionshistorie
Datum | Verfasser | Beschreibung |
19. Mai 2014 | Nathalie Meyer | Übernahme der Grundversion von Nathalie Meyer |
31. Mai 2014 | Lucas Schwalbach | Einarbeitung des Mitgliederentscheids in Satzung der JuLis Hessen |
26. November 2014 | Lucas Schwalbach | Einarbeitung des §30 a LaKo GO – Wahl des Leitantrag |
05. Mai 2015 | Lucas Schwalbach | Passives Wahlrecht für Mitglieder unter 16 Jahren in den LaVo; Amtszeit von Kassenprüfer und Ombudsmitgliedern; Ladungsfrist von Kreismitgliederversammlungen |
02. April 2017 | Leonie Fliess | Individueller Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten |